Bauen mit einem Bauträger erscheint vielen Hausinteressenten ein attraktiver Weg zum Wohneigentum. Sie bekommen alle Leistungen aus einer Hand und müssen sich nicht um die aufwendige Grundstückssuche kümmern. Doch es gibt dabei grundsätzliche Unterschiede zum Bauen mit Architekt oder Bauunternehmen auf eigenem Grund. Denn Bauherr ist in diesem Fall der Bauträger, während der künftige Hauseigentümer sich eher in der Rolle eines Erwerbers befindet.
Und obwohl das Haus erst nach Fertigstellung und vollständiger Bezahlung in seinen Besitz übergeht, sind die Verträge in der Regel so ausgelegt, dass er schon frühzeitig, also vor dem Eigentumsübergang, Zahlungen leisten muss. Bauträgerverträge sind in der Regel kompliziert und für den Laien schwer überschaubar. Rechtsanwalt Mario van Suntum ist Vertrauensanwalt bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Er rät dazu, darauf zu achten, dass die Verträge keine verbraucherfeindlichen Klauseln enthalten. „Diese sind leider keine Ausnahme“, so van Suntum.
Anspruch auf Sicherheitsleistung
In fast jedem Vertrag halten sich Bauträger vor, die vereinbarte Leistung unter bestimmten Umständen einseitig zu ändern. „Die Gründe für solche Änderungen müssen in einer entsprechenden Klausel triftig beschrieben sein, sonst ist die Regelung zur einseitigen Änderung unwirksam“, erläutert van Suntum. Fallstricke würden auch bei der Bezahlung lauern. So hätten Verbraucher bereits bei der Leistung der ersten Abschlagszahlung Anspruch auf eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent der Gesamtvergütung. „Enthält die Klausel zur Regelung der Abschlagszahlungen diese gesetzlich verbriefte Vertragserfüllungssicherheit nicht, ist der gesamte Ratenzahlungsplan unwirksam und der Erwerber sollte sie nachfordern, um Rechtssicherheit zu erhalten“, betont Mario van Suntum.
Technische und rechtliche Prüfung
Regelungen, die eine sogenannte fingierte Bauabnahme durch den Verbraucher enthalten oder ihn schon vor vollständiger Fertigstellung zur Abnahme zwingen, sind nicht akzeptabel und unwirksam. Denn bei vorhandenen wesentlichen Mängeln kann der Erwerber die Abnahme verweigern. „Verbraucher tun gut daran, den Entwurf des Bauträgervertrages von qualifizierten Fachleuten inhaltlich prüfen zu lassen“, empfiehlt van Suntum. Ideal sei es, durch einen Bauherrenberater eine technische sowie durch einen Vertrauensanwalt eine rechtliche Prüfung vornehmen zu lassen. Unter www.bsb-ev.de gibt es mehr Informationen und Adressen.