Bei der Auswahl des Baupartners sollte man deshalb genau hinsehen
Insolvenzen sind der Albtraum eines Bauherrn – doch leider sind sie keine Seltenheit. Rund 16 Prozent der Teilnehmer einer Befragung des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) waren mit Insolvenzen von Baufirmen und deren Folgen bereits konfrontiert. Die Schäden durch die Insolvenz beliefen sich für die Bauherren auf durchschnittlich 20.000 – 25.000 Euro, oftmals lagen die Schäden deutlich höher. Wer seine neue Immobilie knapp kalkuliert hat, stößt dann schnell an die Grenzen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit.
Insolvenzgefahren verringern
Restlos ausschließen lässt sich das Insolvenzrisiko nicht, doch die Gefahren können minimiert werden. „Ein wichtiger Schritt ist eine sorgfältige Auswahl des Baupartners“, so Peter Mauel, Erster Vorsitzender und Vertrauensanwalt im BSB. Referenzen und Erfahrungsberichte gäben gute Hinweise, wie lange und erfolgreich das Unternehmen am Markt sei und wie seriös es agiere. Zusätzlich könne man über den BSB Firmenauskünfte der Creditreform einholen, die Aufschluss über die Solvenz des Unternehmens geben. Informationen dazu gibt es unter www.bsb-ev.de.
Zahlungspläne kritisch prüfen
Wichtig, so Mauel, sei auch eine Prüfung des Zahlungsplans im Bauvertrag. Er muss so ausgelegt sein, dass der Bauherr den Unternehmer nach Baufortschritt bezahlt, also immer nur die tatsächlich erbrachte Leistung vergütet. Doch manche Verträge enthalten unausgewogene Zahlungspläne, bei denen der Auftraggeber de facto in Vorleistung geht – im Falle einer Insolvenz ist das zu viel gezahlte Geld meist nicht oder nur in geringem Umfang wiederzuerlangen.
Im seit 2009 bestehenden Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) wird der Bauunternehmer dazu verpflichtet, privaten Bauherren eine Sicherheit in Höhe von fünf Prozent der Bruttovertragssumme zu stellen, sobald die erste Abschlagszahlung fällig wird. „Kommt es während des Baus zu Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, durch den sich der Vergütungsanspruch um mehr als zehn Prozent erhöht, muss der Unternehmer auch seine Sicherheitsleistung entsprechend anpassen“, erläutert Peter Mauel.
Sicherheitsleistung greift nur bis zur Bauabnahme
Die Sicherheitsleistungen laut Forderungssicherungsgesetz decken Ansprüche des Bauherren an den Bauunternehmer etwa aus Baumängeln oder Verspätungen der Fertigstellung nur bis zur Bauabnahme ab. Wer sich auch in der anschließenden Gewährleistungsfrist gegen Insolvenzrisiken absichern will, muss zusätzlich eine Gewährleistungsbürgschaft vereinbaren. Werden Mängel in der Gewährleistungszeit von fünf Jahren nicht beseitigt, kann sich der Bauherr beim Gewährleistungsbürgen schadlos halten. Mehr Informationen dazu: www.bsb-ev.de.