Expertentipp Expertentelefon „Sterben“ am 30.10.2014
Schwierig wird es oft, wenn ein Mensch beispielsweise als Pflegefall im Wachkoma liegt und keine Patientenverfügung verfasst hat. Welche Rechte haben dann die Kinder, dürfen sie veranlassen, dass die künstliche Ernährung beendet wird? Dazu Wolfgang Putz, Rechtsanwalt aus München (Kanzlei Putz – Sessel – Steldinger / Kanzlei für Medizinrecht): „Die Kinder können Vater oder Mutter rechtlich vertreten, wenn es entweder eine Vorsorgevollmacht von diesen gibt oder wenn man vom Betreuungsgericht als Betreuer beauftragt wird, diese Aufgabe wahrzunehmen.“ Wenn es keine Patientenverfügung gebe, müssten die Kinder überlegen, ob die pflegebedürftige Person sich zu einer solchen Situation mündlich geäußert habe, dies sei genauso rechtsverbindlich wie eine Patientenverfügung. „Ersatzweise muss man überlegen, wie sich Vater oder Mutter mutmaßlich entscheiden würden“, erläutert Putz. Es sei nach den persönlichen Wertvorstellungen, religiösen und sonstigen Weltanschauungen zu fragen. „Man muss sozusagen im Geist überlegen, wie sich das Elternteil entscheiden würde, wenn es wüsste, wie es um ihn steht und sich dazu äußern könnte. Der so ermittelte Wille muss durchgesetzt werden“, so Putz.
Der Wille des Patienten ist entscheidend
In finanziellen Dingen sind schriftliche Vereinbarungen hingegen meistens zwingend nötig – mündliche Erklärungen helfen oftmals nicht weiter. Wer beispielsweise schon zu Lebzeiten und ganz bewusst Rücklagen für seine eigene Bestattung schaffen möchte, kann dies mit einer Sterbegeldversicherung tun und damit seine Angehörigen entlasten. Zur Finanzierung dieser Kosten könnte man aber doch auch regelmäßig einfach monatlich ein paar Euro auf ein Sparbuch zurücklegen. „Auf den ersten Blick erscheint eine Sterbegeldversicherung im Vergleich zu einer Sparanlage bei der Bank weniger gewinnbringend“, meint Tuguldur Byambajav, Experte für Sterbegeldversicherungen bei den Ergo Direkt Versicherungen. Bis man aber genügend Geld für einen Trauerfall auf einem Bankkonto zusammengespart habe, würden viele Jahre vergehen. Wenn einem während dieser Zeit etwas zustoße, erhielten die Angehörigen nur die angesparte Summe und müssten einen Großteil der Kosten dann doch selbst tragen.