Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aufsehenerregenden Urteil die Unterhaltspflicht der Kinder pflegebedürftiger Eltern nachdrücklich unterstrichen. Diese Pflicht wird auch dann nicht gemindert, wenn Eltern den Kontakt zu ihren Kindern abbrechen oder deren Erbe auf den Pflichtteil beschränken. „Im Klartext heißt dies, dass fast ausnahmslos alle Kinder ihren pflegebedürftigen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind und für Pflegekosten aufkommen müssen, sobald die Sozialämter in Anspruch genommen werden“, erklärt Philipp J. N. Vogel, Vorstand der DFV Deutsche Familienversicherung AG. Dies sei ständige Rechtsprechung, oft aber vielen nicht wirklich bewusst.
Hohe Finanzierungslücke ist im Pflegefall vorprogrammiert
Das BGH-Urteil zeigt damit, wie sinnvoll es ist, rechtzeitig für den Pflegefall vorzusorgen. Schließlich prognostizieren die Statistiken, dass jede zweite Frau und jeder dritte Mann im Alter zum Pflegefall wird. Müssen Eltern dann etwa in einem Heim untergebracht werden, zahlt dafür zwar die gesetzliche Pflegeversicherung, doch deren Leistungen decken in der Regel nur einen Teil der Kosten. Reichen Einkommen und Vermögen der Eltern für den Rest nicht aus, geht das Sozialamt in Vorleistung, holt sich das Geld aber so weit wie möglich von den Kindern zurück. Trotz zu berücksichtigender Freibeträge kann der je nach Leistungsfähigkeit von den Kindern zu übernehmende Teil beträchtlich sein.
Pflegetagegeld-Versicherungen bieten guten Schutz
Um sich vor solchen auch für den Zusammenhalt der Familien zentralen Risiken zu schützen, lohnt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung. Denn unabhängig von den im BGH-Urteil angesprochenen Haftungsfragen bringt eine Pflegebedürftigkeit vor allem auch viele organisatorische und emotionale Belastungen mit sich. „Eine Pflegezusatzversicherung trägt dazu bei, dass für die persönliche Betreuung und Zuwendung der notwendige Freiraum für die Angehörigen geschaffen wird – etwa indem die Pflege ganz oder teilweise an professionelle Dienste abgegeben werden kann“, betont Philipp J. N. Vogel.