Finanztipps: Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Die Einlagensicherung gewährleistet in einem gewissen Umfang die Rückzahlungsansprüche der Kunden eines Kreditinstituts, falls das Kreditinstitut nicht in der Lage sein sollte die Einlagen des Kunden zurückzuzahlen.

Gesetzliche Einlagensicherung

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) trat am 1. August 1998 in Kraft und setzte EG-Richtlinien in deutsches Recht um. Alle Banken sind seit dem verpflichtet, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern.

Durch das Änderungsgesetz zum Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ist das EAEG erneut entsprechend EU-Recht geändert worden. Dadurch ist die Mindestdeckung für Einlagen ab dem 30. Juni 2009 auf 50.000 Euro angehoben und die bisherige Selbstbeteiligung von Anlegern in Höhe von 10 Prozent abgeschafft worden. Ab dem 31. Dezember 2010 ist eine weitere Anhebung auf 100.000 Euro und eine Verkürzung der Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage erfolgt.

Bei Gemeinschaftskonten versteht sich die Anspruchsgrenze je Gläubiger. Jeder Gläubiger hat für seinen Anteil einen entsprechenden Entschädigungsanspruch. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird. Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken sind von der Zuordnung zu einer entsprechenden Entschädigungseinrichtung befreit, solange sie durch ihre Verbände einer Einrichtung angehören, welche die Liquidität und die Solvenz dieser Institute absichert.

Freiwillige Einlagensicherung

Daneben existiert das System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen verschiedener Bankengruppen, welches bereits vor der Einführung der gesetzlichen Einlagensicherung existierte. Die freiwilligen Sicherungseinrichtungen werden von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft getragen und durch Umlage bzw. Einzahlungen ihrer Mitgliedsinstitute finanziert. Während die Einlagensicherungssysteme der Sparkassen und Kreditgenossenschaften das Ziel der Institutssicherung verfolgen, sichert der Einlagensicherungsfonds privater Banken direkt die Einlagen der Gläubiger.

Der freiwillige Einlagensicherungsfonds privater Banken sichert Einlagen der Kunden in Höhe von bis zu 30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals des betreffenden Kreditinstituts. Die Kundengelder öffentlich-rechtlicher Banken (z.B. Sparkassen) und Genossenschaftsbanken werden indirekt, jedoch unbegrenzt gewährleistet. Die Leistungen der freiwilligen Einlagensicherungsfonds sind für die Kunden jedoch nicht gesetzlich garantiert.

Welcher Personenkreis ist abgesichert?

Die gesetzliche Einlagensicherung schützt vorrangig private Anleger (u.a. Privatpersonen) und kleinere Unternehmen. Eine Auflistung der vom Schutz ausgeschlossenen, zumeist institutionellen Anleger findet sich in § 3 Abs. 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.

Bei den freiwilligen Sicherungseinrichtungen gilt der Schutz ebenfalls vornehmlich den Privatanlegern und Wirtschaftsunternehmen. Detaillierte Angaben über den geschützten Anlegerkreis enthalten die jeweiligen Satzungen bzw. Statute der freiwilligen Sicherungseinrichtungen, die Sie von den verschiedenen Bankenverbänden anfordern bzw. den entsprechenden Internetseiten entnehmen können.

Weitere Informationen zur Einlagensicherung unter http://www.bundesfinanzministerium.de/