So sicher wie möglich unterwegs zu sein und auch in den extremsten Situationen reagieren zu können, gehört zu den Grundpflichten im Verkehr. Um dies auf höchstem Niveau zu gewährleisten gelten seit Jahresbeginn 2014 neue Vorschriften für den Inhalt der Verbandskästen.
Es ist nur eines von vielen Accessoires in jedem Auto. Aber es könnte sich im Falle eines Unfalls in ein Werkzeug verwandeln, das Menschenleben rettet. Die Rede ist von Verbandskästen. Schon seit langer Zeit ist es gemäß der STVZO Vorschrift, einen Erste-Hilfe-Kasten* nach der DIN-Norm 13164 im Auto zu haben. Welcher Inhalt mitgeführt werden muss, hat sich allerdings seit Januar dieses Jahres verändert.
Um sich laut dem Bundesverband Medizintechnologie den neuesten notfallmedizinischen Erkenntnissen anzupassen, wurden mehrere neue Materialien hinzugefügt, um bei Verletzungen noch besser Hilfe leisten zu können. Gleichzeitig wurden mehrere Inhaltsteile gestrichen. Nichtsdestotrotz können diese auch weiterhin mitgeführt werden. Fehlt bei einer Kontrolle jedoch eines davon, fällt es nicht mehr ins Gewicht.
Vier neue medizinische Hilfsmittel sollten künftig ebenfalls im Erste-Hilfe-Kasten zu finden sein: ein 14-teiliges Fertigpflasterset, ein Verbandpäckchen der Kategorie K sowie zwei Feuchttücher zur Hautreinigung. Nicht mehr wirklich notwendig ist das Verbandpäckchen M, das Verbandtuch BR, die bisher vorgeschriebenen vier Stück Wundschnellverband dIN 13019-E 10 x 6 sowie Mullbinden.
Erhältlich sind die vorgeschriebenen Hilfsmittel in der Apotheke. Allerdings kann man sich mit der Erneuerung noch Zeit lassen. Laut der aktuellen Vorschrift dürfen die bisher erlaubten Verbandskästen* das ganze Jahr 2014 noch verkauft werden. Dennoch sollte man einen Blick in das bisherige Set werfen. Einige Inhaltsteile verfügen über ein Verfallsdatum. Diese sollte man sowieso regelmäßig austauschen. Wer gar keinen Verbandskasten mit sich führt und erwischt wird, muss fünf Euro Verwarnungsgeld bezahlen.