Es sah alles nach einem langen, treuen Mietverhältnis über mehrere Generationen hinweg aus. Eine Frau wohnte 57 Jahre lang in einer Wohnung, in den letzten Jahren war ihr Sohn mit eingezogen, hatte ihre Pflege übernommen und wollte nach ihrem Tode selbst in den Vertrag eintreten. Er hatte ja auch schon wieder fünf Jahre lang in dem Objekt gelebt. Doch statt einer Bestätigung erhielt er vom Eigentümer eine außerordentliche Kündigung. Die Begründung: Er habe über längere Zeit hinweg in dieser Wohnung Gitarrenunterricht erteilt und davon nichts mitgeteilt. Das sei eine gewerbliche Nutzung und entspreche nicht dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck. Außerdem habe es den Hausfrieden gestört, weil es deswegen zu Streitereien mit den Nachbarn gekommen sei. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, schlossen sich Deutschlands höchste Richter dieser Argumentation an und bestätigten die Kündigung. Wenn eine Immobilie ausschließlich zu Wohnzwecken angemietet sei, dürfe der Eigentümer nicht nach außen hin mit freiberuflichen oder gewerblichen
Aktivitäten in Erscheinung treten. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 213/12)