Viele Menschen halten sich heute Haustiere wie Hund oder Katze in der eigenen Wohnung. Doch leider möchte nicht jeder Vermieter Tiere in seinen vermieteten Wohnungen haben. Oft werden vom Vermieter dann Argumente wie die Störung anderer Hausbewohner durch die Tiere oder die Tiere machen nur Dreck vorgebracht. Aus solchen und noch anderen Gründen verbieten daher viele Hausbesitzer den Mietern eine Haltung von Tieren in der Mietwohnung. Doch nicht in jedem Fall kann der Vermieter einfach eine Tierhaltung in der Mietwohnung untersagen und hat vom Gesetz her sogar manchmal sogar kein Mitspracherecht. Der Bundesgerichtshof hat sich daher mit diesem Thema einmal befasst und dabei festgestellt, dass ein Vermieter nicht pauschal eine Haltung von Katzen oder Hunden in der Mietwohnung verbieten darf. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat erst vor kurzen (20.03.2013) ein entsprechendes Urteil zur Haltung von Tieren in der Mietwohnung gesprochen und dieses Urteil ist sehr mieterfreundlich ausgefallen. Laut diesem Urteil der Richter in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 168/12) kann der Vermieter kein generelles Verbot für die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung aussprechen und entsprechende Klauseln sind damit unzulässig.
Mieterrechte in der Haustierhaltung wurden gestärkt
„Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet“.
Hier wurde ein Fall verhandelt, in dem ein Mieter trotz eines schriftlichen Verbotes einen Hund in der Mietwohnung gehalten hat. Der Mieter sollte daraufhin innerhalb von vier Wochen den Hund abschaffen und nicht mehr in der Mietwohnung halten. Der Hunde Besitzer klagte daraufhin erfolgreich und bekam in diesem Fall direkt schon in der ersten Instanz sein Recht. Für Mieter ist dieses Urteil aber kein Freibrief, um Tiere auf jeden Fall in der Mietwohnung zu halten, stellte er BGH hier aber auch fest. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an und muss dann immer ganz individuell abgewogen werden. Hier kommt es daher auf die Belange der anderen Hausbewohner und auch der Nachbarn drauf an, ob man ein Tier in der Mietwohnung halten kann.
Mietvertrag ist für Vermieter entscheidend
Haustiere können immer wieder zu Spannungen zwischen Mieter und Vermieter führen. Es gibt aber kein Gesetz, auf das sich der Mieter oder auch der Vermieter entsprechend berufen kann bei Streitigkeiten. Der Gesetzgeber hat für die Tierhaltung in der Mietwohnung kein grundlegendes Gesetz erlassen und somit ist dies oft eine Einzelfallentscheidung bei Streitigkeiten. Aus diesen Grund mussten sich schon oft Gerichte mit solchen Fällen befassen und dadurch gibt es schon einige Richtlinien dafür. Ganz einfach kann man hier sagen, wenn nichts im Mietvertrag geregelt wurde, kann der Vermieter in solchen Fällen auch nicht mitreden. Wenn nichts im Mietvertrag vereinbart wurde, kann man also gerne ein Hund, Katze oder auch Ratte in der Mietwohnung halten.
Haustierverbot muss durch den Vermieter begründet werden
Der Vermieter kann aber im Mietvertrag einige Einschränkungen festlegen. Oft wird hier das dann so geregelt, dass man den Vermieter vorher fragen muss, ob und welches Tier in der Mietwohnung gehalten werden darf. Auch bei so einer Regelung im Mietvertrag kann der Vermieter nicht immer die Haltung von Haustieren untersagen. Denn der Vermieter darf durch solche Regeln natürlich nicht einfach willkürlich entscheiden und muss seine getroffenen Entscheidungen immer sorgfältig begründen. So darf ein Vermieter einem selber die Tierhaltung, hier z.B. ein Hund, verbieten und einem anderen Mieter hat er die Genehmigung für die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erlaubt. Bei einem Kampfhund kann es aber wieder anders ausfallen, damit der Vermieter andere Mitbewohner und Haustiere schützen kann. Am Ende ist es auch hier immer eine Einzelfallentscheidung und der Vermieter muss ein Tierhalteverbot immer ordentlich und nachvollziehbar begründen.
Kleintiere in der Mietwohnung
Der Vermieter kann aber die Haltung von Kleintieren in der Mietwohnung nicht verbieten. Zu solchen Kleintieren gehören z.B. Hamster, Ratten, Fische oder auch Tiere in Terrarien und kleinen Käfigen. Solche Kleintiere darf man in einer Mietwohnung immer selber halten, auch ohne die Erlaubnis des Vermieters.
Gefährliche oder ekelerregende Tiere in der Mietwohnung
Bei außergewöhnlichen Tieren wie Schlangen oder Vogelspinnen gibt es aber einiges zu beachten. Bei solchen Tieren muss man die Erlaubnis des Vermieters unbedingt einholen. Auch spielt hier das Artenschutzgesetz eine sehr große Rolle. Es kann hier vorkommen, das gerade exotische Tiere laut dem Artenschutzgesetz in Deutschland gar nicht gehalten werden dürfen.
Klauseln im Mietvertrag
Schon im Jahr 2007 gab es ein wichtiges Urteil für Mieter durch den Bundesgerichtshof. Schon seit diesem Urteil sind generelle Verbote zur Haltung von Haustieren in Mietwohnungen verboten und somit nicht zulässig. In immer noch sehr vielen Mietverträgen wird die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell verboten. Laut diesem für Mieter erfreulichen Urteil (Az: VIII ZR 340/06) sind solche Klauseln im Mietvertrag aber nicht zulässig und somit unwirksam. Wenn eine rechtlich abgesicherte Vereinbarung im Mietvertrag fehlen sollte, muss auch hier der Einzelfall entscheiden. Hier können dann Nachbarn und Mitbewohner in die Entscheidung mit einbezogen werden.