Die Einführung der DSGVO, der Datenschutz-Grundverordnung, stellt Betroffene vor viele offene Fragen. Eines der wichtigsten Themen bezieht sich auf die Verwendung von Fotos und Videos. Einige Fotografen befürchten sogar, dass sie ihren Beruf seit der Einführung der DSGVO nicht mehr rechtskonform ausüben können. Doch sind diese Sorgen wirklich berechtigt?
Nur ein kleiner Teil von Fotografien ist von der DSGVO betroffen
Generell muss betont werden, dass für private Zwecke erstellte Fotografien des familiären bzw. persönlichen Umfelds laut Artikel 2 Abs. 2 lit. c) nicht in den Geltungsbereich der DSGVO fallen. Das bedeutet im Umkehrschluss: ein Großteil aller Fotografien wird überhaupt nicht durch die strengen Vorgaben der DSGVO geregelt.
Sonderregelungen bei zum künstlerischen oder kommerziellen Zweck aufgenommenen Fotos
Ein anderer Fall tritt bei Fotografien ein, die aus einem künstlerischen oder kommerziellen Zweck aufgenommen werden. Die maßgebliche Richtlinie ist Artikel 6 Abs. 1 DSGVO, der die Zulässigkeit von Verarbeitungen mit Ablichtungen unbekannter Personen an bestimmte Bedingungen koppelt. Durch diesen Artikel wird bereits eine Foto- oder Videoaufnahme als Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet. Ein noch deutlicherer Schritt für eine Verarbeitung gemäß der DSGVO ist ein Hochladen von Fotos.
Sonderfälle bei Aufnahmen auf Großveranstaltungen
Sonderfälle liegen für Fotografen allerdings vor, wenn die Einwilligungen nicht einfach erteilt werden können. Ein typisches Beispiel sind Aufnahmen bei Großveranstaltungen, in deren Rahmen erfahrungsgemäß besonders viele Personen abgelichtet werden. Natürlich können Fotografen in diesem Fall nicht alle Beteiligten um eine Einwilligung bitten. Doch auch für dieses Problem gibt es eine Lösung. Gemäß Artikel 6 Abs. 1. lit. f) DSGVO sind Fotografen auch ohne Einverständniserklärung für die Verwendung von Fotos & Videos berechtigt, wenn die Berufsvertreter entsprechendes Interesse nachweisen können. Automatisch stellt sich die Frage, wann von einem solchen berechtigten Interesse die Rede ist.
Bisher waren derartige Fälle durch Regel-Ausnahme-Bestimmungen gemäß §§ 22f. KUG klar geregelt. Zugunsten des Interesses der Fotografen wurde partiell auf die Erfordernis für die Einwilligung der Abgebildeten verzichtet. Deshalb sind die grundlegenden Richtlinien der KUG auch parallel zur DSGVO von Bedeutung. Obwohl die DSGVO in vielerlei Hinsicht zu Einschränkungen führt, sieht Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO auch in Zukunft eine umfassende Berücksichtigung von Interessen der Fotografen vor. Dementsprechend gilt eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch dann als rechtskonform, falls berechtigte Interessen von Fotografen oder dritten Personen gegenüber den Interessen fotografierter Personen begründet sind.
Eine Fotografie ist eine personenbezogene Datei: ein Fakt mit großen Auswirkungen
Zweifelsohne können Fotografien als personenbezogene Daten betrachtet werden. Von diesen personenbezogenen Daten ist gemäß Artikel 4 Nr. 1 DSGVO bereits dann die Rede, falls eine Information vorhanden ist, durch welche natürliche Personen genau identifiziert werden können. Falls die Datei – in diesem Fall ein Foto oder Video – durch Unterstützung von Zusatzwissen einer speziellen Person zugeordnet werden kann, gilt die abgelichtete Person automatisch als identifiziert. In diesem Fall würde ein Foto oder Video als personenbezogene Information betrachtet werden. Zusätzlich werden bei Fotoaufnahmen häufig noch weitere Metadaten als Ergänzung zur Fotodatei abgespeichert. Diese Informationen beziehen sich beispielsweise auf Zeitpunkt sowie Datum der Aufnahme oder den Standort.
Die Möglichkeit einer Zuordnung genügt
Erschwerend kommt hinzu, dass Zuordnungen zu bestimmten Personen nicht nur über sogenannte Metadaten ermöglicht werden. Zudem besteht die Möglichkeit, Gesichter mit speziellen Datenbanken abzugleichen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Fotografen die Abbildungen im Einzelfall konkreten Personen zuordnen können. Bereits die Option zu einer Zuordnung reicht aus. In diesem Fall greifen die strengen Vorgaben der DSGVO. Deshalb bedarf es gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. a) stets der Einwilligung fotografierter Personen.
Eine Einwilligung für eine Fotografie war zwar auch schon vor Inkrafttreten der DSGVO erforderlich. Allerdings kann die datenschutzrechtliche Einwilligung in Zukunft über das sogenannte Model-Release eingeholt werden. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung bei der Anfertigung professioneller Ablichtungen zukünftig stets auf Artikel 6 Abs. 1. lit. b) DSGVO basiert. Dementsprechend wird eine Verarbeitung dann als rechtmäßig bewertet, wenn diese zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist.