Mal ist es der neue Job, mal ist einfach Tapetenwechsel angesagt, mal ist die Wohnung zu klein geworden – ein Umzug steht an. Damit der Wechsel reibungslos verläuft, sollten typische Fallstricke möglichst vermieden werden.
Den neuen Mietvertrag beispielsweise sollte man sich ganz genau anschauen. „Viele Verträge enthalten veraltete oder unwirksame Bestandteile. Dazu gehören zum Beispiel Klauseln, die den Mieter verpflichten sollen, nach starren Fristen Schönheitsreparaturen an der Wohnung durchzuführen“, erklärt Klemens Erhard, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Schwelmer Kanzlei Erhard & Maas Rechtsanwälte und Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Auch bei der Quadratmeterzahl mache es Sinn, selbst den Zollstock anzulegen – sogar noch im Nachhinein. „Weicht die abgemessene Zahl um mehr als zehn Prozent von der Angabe im Mietvertrag ab, kann der Mieter auch rückwirkend einen Teil der Miete einfordern.“
Kündigung muss beim Vermieter fristgerecht ankommen
Bei der Kündigung der alten Wohnung gilt entgegen einer weit verbreiteten Ansicht nicht das Datum des Poststempels. „Die Kündigung muss spätestens am Fristdatum auf dem Schreibtisch des Vermieters liegen“, stellt Rechtsanwalt Klemens Erhard klar. Doch Vorsicht: Nicht jeder Versandweg ist rechtssicher. „Bei einem Einwurf-Einschreiben wird die Zustellung zwar durch den Postboten quittiert. Vor Gericht wird das aber nicht immer als Nachweis anerkannt.“ Bei einem Einschreiben mit Rückschein bestätigt der Empfänger hingegen selbst, dass er den Brief bekommen hat. Einziges Problem: Kann der Vermieter den Brief nicht entgegennehmen, gilt die Kündigung als nicht zugestellt. „Der Mieter hat keine Handhabe, wenn dann die Kündigungsfrist abläuft.“ Wer auf Nummer sicher gehen will, gibt das Schreiben also besser persönlich und zusammen mit einem Zeugen ab.
Detailliertes Übergabeprotokoll erstellen
Egal ob man die alte Wohnung übergibt oder die neue in Empfang nimmt: in jedem Fall sollte ein ausführliches Übergabeprotokoll aufgesetzt werden. „Sowohl Mieter als auch Vermieter profitieren davon, alles detailliert und am besten sogar mit Fotos festzuhalten“, rät Klemens Erhard. So umgehe man vielleicht später einen Rechtsstreit. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und dem bisherigen Vermieter ist die Kaution. In der Annahme, diese auf einfachem Wege wiederzubekommen, behalten manche Mieter die letzten Monatsmieten einfach ein. „Das ist rechtswidrig: Miet- und Kautionszahlung sind rechtlich gesehen nicht das Gleiche“, erklärt Klemens Erhard. Ein weiterer Zankapfel bei der Wohnungsübergabe: knallige Farben und bunte Fototapeten. „Während der Mietzeit sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Beim Auszug sollten die Wände aber farblich dezent und vor allem leicht überstreichbar sein.“ Dass der Vermieter nur strahlend weiße Wände akzeptieren müsse, ist und bleibe ein Irrtum, so Erhard.
Umzug: Vorsicht bei der Parkplatz-Reservierung
„Wer sich am Tag des Umzugs mit ein paar Stühlen den Parkplatz vor der Tür sichert, handelt rechtswidrig“, klärt Klemens Erhard einen anderen verbreiteten Irrtum auf. Bis zu 1.000 Euro Bußgeld könnten dann fällig werden.
Wer sich einen Parkplatz reservieren wolle, müsse sich beim Ordnungsamt rechtzeitig eine kostenpflichtige Sondernutzungsgenehmigung einholen. Damit möglichst viele Freunde als fleißige Helfer mit anpacken können, fällt der Umzug oft aufs Wochenende. „Es gibt zwar keine rechtlichen Vorgaben, wann ein Umzug stattfinden darf. Aus Rücksicht auf die Anwohner ist von einem Umzug am Sonntag aber eher abzuraten“ lautet der Tipp von Klemens Erhard.
Kein Recht aufs „Stibitzen“
Ein Umzug ist der perfekte Zeitpunkt zum Ausmisten. Wer das durchgesessene Sofa oder das alte Regal auf dem Sperrmüll loswerden will, sollte sich aber rechtzeitig informieren. „Manche Kommunen bieten eine Abholung gar nicht an, in anderen Städten ist sie kostenpflichtig“, erklärt Klemens Erhard, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Zudem sei zu beachten, welche Gegenstände man überhaupt auf die Straße stellen dürfe. Und auch wenn es verlockend sei – den antiken Stuhl oder das gut erhaltene Schuhregal vom Sperrmüll zu „stibitzen“ ist rechtswidrig. „Die Gegenstände gehen automatisch in den Besitz der Gemeinde über. Passanten dürfen sich deshalb nicht einfach am Sperrmüll bedienen“, so Erhard.
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