Kaufen im Internet ist heute schon fast ein Volkssport in Deutschland. Es werden mittlerweile Milliarden jedes Jahr durch das Internet umgesetzt. Doch ein Klick zu viel und schon hat man etwas gekauft. Auch beim Kaufen im Internet gibt es einiges zu beachten. Worauf man achten sollte, ob es sichere Einkäufe gibt, welche rechte man als Verbraucher hat und was für Gesetze gelten werden wir in unserer Artikelserie einmal näher betrachten.
Kinder und die Altersbeschränkung
Inhalte, welche nur für Erwachsene gedacht sind, dürfen nur unter geeigneten Sicherheitsvorkehrungen im Internet angeboten werden. Es muss also sichergestellt werden, dass nur Volljährige auf solche Inhalte zugreifen dürfen und können. Zu solchen Inhalten gehören zum Beispiel Pornografie oder gewalttätige Inhalte im Internet. Für solche Inhalte werden sogenannte Altersverifikationssysteme im Internet vor das Angebot geschaltet. Dadurch ist der Nutzer gezwungen, sein tatsächliches Alter nach zu weisen. Die Personalausweisnummer reicht dabei aber nicht aus. Kinder und Jugendliche können sich sonst ganz leicht den Ausweis der Eltern dafür aneignen.
Kaufverträge von Kindern rückgängig machen
Wenn der eigene Sprössling doch mal etwas unerlaubt im Internet gekauft haben sollte, brauchen die Eltern nicht gleich in Panik ausbrechen. Hier gilt nämlich, dass Kinder unter sieben Jahren geschäftsunfähig sind. Laut dem § 104 Nr. 1, 105 Abs. 1 BGB sind solche Verträge ungültig. Wenn Kinder das siebte Lebensjahr vollendet haben, sind diese nur beschränkt geschäftsfähig laut § 106 BGB. In diesem Alter dürfen nur Kaufverträge geschlossen werden, wenn die Eltern diesem auch zustimmen.
Wenn die Eltern bei einem Kauf durch das eigene Kind nicht zugestimmt haben sollten, so kann die Zustimmung noch nachträglich durch die Eltern abgegeben werden. Wenn doch nicht zugestimmt wird im Nachhinein, so kann die Ware zurückgegeben werden. Die Ware kann also ganz einfach an den Onlineshop zurückgeschickt werden. Als Grund muss aber die Minderjährigkeit des Kindes angegeben werden. Dadurch entstehen den Eltern oder auch Kind keine weiteren kosten.
Oft verweisen die Händler im Internet auf den sogenannten Taschengeldparagrafen. Darin heißt es sinngemäß, wenn das Kind den Kauf mit eigenen Mitteln erbringt oder mit Zustimmung der Eltern von dritten zur freien Verfügung überlassen wurden ist (§ 110 BGB). Bei einem Kauf im Internet kommt diese Klausel aber nicht zu tragen, wenn der Kauf erst im Nachgang per Rechnung bezahlt wird. In solchen Fällen können die Eltern auch noch nach dem Kauf die Einwilligung verweigern und der Kauf wäre somit unwirksam.