Strom abgestellt, was tun?

Wie und wann Strom tatsächlich abgestellt werden darf, wird in der StromGVV festgeschrieben.
Wie und wann Strom tatsächlich abgestellt werden darf, wird in der StromGVV festgeschrieben.

Der Stromversorger kann beim Verbraucher den Strom sperren und jedes Jahr trifft dies alleine in Deutschland mehrere zehntausend Haushalte. In den meisten Fällen wird der Strom abgestellt, da die Stromrechnung über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt wurde. Als Verbraucher muss man aber nicht zwangsläufig mit einer Stromsperrung einverstanden sein und kann dies, je nach Situation, auch anfechten. Vorteil in Deutschland ist, dass Strom zum Existenzminimum gehört.

Strom abgestellt

Wie und wann Strom tatsächlich abgestellt werden darf, wird in der StromGVV festgeschrieben. StromGVV ist die Abkürzung für „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz“. Im §19, Unterbrechung der Versorgung, der StromGVV ist dies daher wie folgt geregelt:

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

Damit nun der Stromversorger den Strom abstellen darf, müssen alle 4 Punkte erfüllt sein.

Schlichtungsstelle Energie

Wer Fragen zu einer Stromabschaltung hat, darf sich gerne an die Schlichtungsstelle Energie mit Sitz in Berlin wenden. Die Schlichtungsstelle ist ein sehr guter Anlauf, wenn es Unstimmigkeiten zwischen  Verbraucher und Energieversorgungsunternehmen geben sollte.

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

Telefon: +49 (0) 30 / 27 57 240 – 0
Telefax: +49 (0) 30 / 27 57 240 – 69

E-Mail: info(at)schlichtungsstelle-energie.de
Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de