Zunächst einmal ist der Titel dieses Artikels sicherlich ein wenig irreführend. Denn zur Einstellung eines Strafverfahrens ist als Herrin des Ermittlungsverfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft zuständig für welche die Polizisten vor Ort als Hilfsbeamte tätig sind. Trotzdem wird Betroffenen die Einstellung eines Strafverfahrens häufig durch die Polizeidienststelle mitgeteilt, bei der man die Strafanzeige gestellt hatte. Doch unter welchen Umständen kommt es eigentlich zur Einstellung von Strafverfahren und was sind hierfür die genauen Gründe?
Die Beweise genügen nicht
Grundsätzlich gibt es zwei Hauptgründe, aus denen Strafverfahren eingestellt werden können. Grund eins findet sich in § 153 der Strafprozessordnung. Dabei geht es um die Einstellung wegen Geringfügigkeit. Wenn nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Auswirkungen einer Straftat wie auch die Schuld des Beschuldigten gering sind, dann kann sie aufgrund dieser Vorschrift die Ermittlungen beenden. Hierbei geht es vor allem darum, die Strafverfolgungsorgane so zu entlasten, dass die Verfolgung der schweren Straftaten nicht deshalb Schaden nimmt, weil eine zu große Zahl von strafrechtlichen Bagatellen abgearbeitet werden muss.
Da die betreffenden Verfahren sich im Bereich der Kleinkriminalität bewegen, lösen solche Einstellungen in aller Regel kein großes Echo aus. Anders sieht das aus, wenn ein Ermittlungsverfahren aus Mangel an Beweisen gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt wird. Denn in diesem Fall kann es sich auch um große und schwerwiegende Straftaten handeln. Die Einstellung erfolgt dann nämlich nicht aus Gründen der Prozessökonomie sondern weil entscheidende Beweise für die Überführung eines Täters fehlen.
Möglichkeiten der Verhinderung der Einstellung
Vor allem für die betroffenen Opfer ist eine solche Entwicklung eine negative Erfahrung die im schlimmsten Fall traumatische Züge annehmen kann. Gerade wenn es um persönlich wichtige Dinge geht kann es deshalb Sinn machen, auch auf privatem Wege zu versuchen, ausreichende Beweise für die Schuld des potentiellen Täters aufzuspüren. Denn auch wenn Polizei und Staatsanwaltschaft sicherlich bemüht sind, jeden an sie heran getragenen Fall gewissenhaft und lückenlos zu ermitteln spricht schon das hohe Maß an Arbeitsbelastung dagegen, dass sich jedem einzelnen Fall in der eigentlich gebotenen Fertigungstiefe gewidmet werden kann.
Insofern kann es durchaus Sinn machen, parallel zu den polizeilichen Untersuchungen eigene Ermittlungen durch einen Privatdetektiv, wie beispielsweise dieser Detektei in Leipzig vornehmen zu lassen. Denn dieser kann sich in ganz anderer Weise auf die gezielte Ermittlung in einem einzelnen Fall konzentrieren und hat nicht die gleiche Zahl an parallel laufenden Verfahren.
Im Zweifel: Beschwerde einlegen
Eine solche Suche nach Beweisen sollte selbstverständlich möglichst rasch beginnen, da Spuren von Verbrechen regelmäßig schnell verwischen bzw. belastende Beweise nachträglich beiseite geschafft werden. Werden belastende Beweise gefunden, so sollten diese möglichst bald der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden, um eine Einstellung zu verhindern. Doch selbst wenn die Einstellung erfolgt sein sollte besteht immer noch die Möglichkeit aufgrund der Beweise erfolgreich Beschwerde gegen die Einstellung einzulegen.
Eine solche erfolgreiche Beschwerde ist dann wiederum notwendige Voraussetzung für eine so genanntes Klageerzwingungsverfahren. Deshalb gilt, dass das Verfahren umso länger dauert, je später die notwendigen Beweise vorgelegt werden können. Wenn man als Geschädigter das Gefühl hat, dass die Beweislage möglicherweise nicht ausreichend sein könnte macht es deshalb Sinn, sich möglichst frühzeitig mit einem Detektivbüro zwecks Einleitung privater Ermittlungen in Verbindung zu setzen.