Unterhalt für ein Kind oder den ehemaligen Partner zu zahlen kennt fast jeder. Doch in Deutschland gibt es aber noch den sogenannten Elternunterhalt. Kaum jemand kennt dieses Thema und auch kaum jemand befasst sich mit dem Thema Elternunterhalt. In Deutschland ist dies aber schon gängige Praxis, das Kinder für ihre in Alter gekommenen Eltern aufkommen müssen. Daher versuche ich in diesem Artikel dieses durchaus sensible Thema näher zu erläutern und zeige auch auf, wie man sich auf diese neue Situation vorbereiten kann.
Pflegekosten steigen immer weiter an
In Deutschland gibt es jedes Jahr immer mehr pflegebedürftige Menschen und diese Menschen werden vom Medizinischen Dienst (MDK) in eine Pflegestufe eingeteilt. Je nach Pflegestufe und auch der Art des Pflegeheimes können die Kosten natürlich dafür sehr hoch werden. So können schnell Kosten für die Pflege von mehreren Tausend Euro pro Monat anfallen und diese Kosten müssen irgendwie bezahlt werden. In Deutschland gibt es zwar die sogenannte Pflegeversicherung, welche aber nicht die gesamten Kosten der vielleicht benötigten Unterstützung zahlt. Alle anderen anfallenden Kosten muss also der Pflegebedürftige selber aufbringen. Dafür wird dann die eigene Rente herangezogen, um die anfallenden Kosten decken zu können. Wenn die Rente nicht reicht, wird auch weiteres Vermögen dafür eingezogen wie Aktien oder auch Wohneigentum. Auch der Ehepartner wird hier zur Deckung der Kosten herangezogen.
Kinder und Elternunterhalt
Auch wenn das Geld zusammen immer noch nicht reichen sollte, wird sich das Sozialamt dann an die Kinder richten. Hier wird man dann aufgefordert, für die Eltern den sogenannten Elternunterhalt zu zahlen. In diesem Zuge muss man dann Auskunft über seine eigenen Einkommen und das Vermögen machen. Diese Auskunftspflicht ist natürlich gesetzlich geregelt, und zwar im § 1605 BGB. Zur Zahlung wird man dann herangezogen, wenn man mehr als 1.600 Euro netto verdienen sollte und beim Ehepartner liegt die Grenze aktuell bei 1.200 Euro. Wenn also das Geld und Vermögen plus das Geld für die Pflegestufe für den Pflegebedürftigen nicht ausreichen, müssen die Kinder eventuell für den Fehlbetrag in Form des Elternunterhaltes aufkommen.
Das sogenannte Schonvermögen
Nicht alles darf auch zur Berechnung des Elternunterhaltes herangezogen werden. Dies nennt sich hier Schonvermögen. Hierzu zählt zum Beispiel auch selbstgenutztes Wohneigentum. Man muss hier also keine Angst, das man sein selbstgenutztes Haus oder Wohnung verkaufen oder anderweitig belasten muss. Auch Vermögen, welches nachweislich der Altersvorsorge dient, darf hier nicht angetastet werden. Allerdings haben die verschiedenen Bundesländer jeweils eigene Obergrenzen für das Schonvermögen festgesetzt.
Ausführliche Beratung ist sehr wichtig
Als Kind weiß man erst bescheid, wenn der Brief vom Sozialamt kommt. Hier aber bitte nicht direkt in Panik verfallen und einfach Ruhe bewahren. Hier erst mal eine fachkundige Beratung geben lassen. Denn oft setzt das Sozialamt die zu leistenden Zahlungen viel zu hoch an und daher ist eine Beratung sehr wichtig. Also erst fachkundig beraten lassen und dadurch feststellen lassen, ob man überhaupt zur Zahlung verpflichtet ist.