Es ist eine banale Situation im Straßenverkehr. Auf den ersten Blick wirkt sie ganz offensichtlich und einfach. Und doch kann sie unter Umständen dazu führen, das jemand vor Gericht schuldig gesprochen wird, obwohl er zu hundert Prozent sicher war, es nicht zu sein. Es geht um das Thema Einbiegen auf eine Hauptverkehrsstraße und Mithaftung durch Linksfahrer.
Und genau so geschieht es unzählige Male, jeden Tag, in ganz Deutschland: Ein Autofahrer steht an einer Kreuzung und will nach rechts auf eine Vorfahrtsstraße einfahren. Er schaut nach links, vergewissert sich, dass diese Richtung frei ist und fährt los. Doch es kommt von rechts ein Auto – und zwar auf der linken Spur der Vorfahrtsstraße. Die Autos kollidieren. Beide Autofahrer fühlen sich im Recht. Wer ist es? Die HUK Coburg hat sich diesem Fall angenommen und geprüft, wer in so einer Situation zu zahlen hat.
Theoretisch könnten tatsächlich beide im Recht sein. Version eins: Es ist derjenige, der auf die Vorfahrtsstraße eingebogen ist. Er hat sich korrekt verhalten. Und die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass auf einer zweispurigen Straße rechts gefahren werden muss. Version zwei: Der Fahrer auf der Vorfahrtsstraße ist im Recht. Schließlich hat er das Vorfahrtsrecht.
Laut der HUK Coburg wird in einem solchen Fall tatsächlich eher derjenige zur Kasse gebeten, der auf die Vorfahrtsstraße eingebogen ist. Denn: Er muss damit rechnen, dass ein Fahrer auf der Vorfahrtsstraße eventuell auch auf der Gegenspur unterwegs ist, um zum Beispiel einem parkenden Auto oder einem Hindernis auszuweichen. Das Vorfahrtsrecht bezieht sich zudem auf beide Fahrspuren. Der Rechts-Abbieger muss also auch nach rechts schauen bevor er auf die Vorfahrtsstraße einfährt.
Allerdings kann sich auch die andere Partei bei einem möglichen Rechtsstreit wegen der Kollision nicht entspannt im Gerichtssaal zurück lehnen. Denn dort wird auch geprüft, wie notwendig es für den Fahrer auf der Vorfahrtsstraße war, die Fahrspur zu wechseln. War dies nicht wirklich der Fall, müsste er für den Schaden mithaften.