Im ersten Teil von „Wie wird ein Testament richtig verfasst?“ wurde schon einiges einmal näher erläutert. Im zweiten Teil gehen wir auf weitere wichtige Punkte zum Thema letzer Wille und Testament ein.
Testament handschriftlich?
Ein Testament kann ab dem 18. Lebensjahr von jedem Selbst verfasst werden. Es muss handschriftlich verfasst sein und daher nicht mit Schreibmaschine oder PC verfasst werden. Ganz oben sollte unbedingt auf das Dokument, dass es sich um ein Testament handelt oder auch die Worte „letzter Wille“ sind empfehlenswert. Damit wird nach dem Tod sichergestellt, dass dieses Dokument auch tatsächlich das gesuchte Testament ist. Weiterhin müssen der Ort und das Verfassungsdatum auf diesem Dokument festgehalten werden. Alles sollte leicht verständlich niedergeschrieben werden. Am besten so schreiben, dass es nur eine Interpretationsmöglichkeit gibt. Dies erspart im Fall des Falles viel Ärger zwischen den Hinterbliebenen. Wer sich nicht sicher ist, sollte doch lieber den Gang zu einem Fachanwalt wagen.
Testament abändern?
Ein Testament ist also relativ einfach verfasst. Doch können sich im späteren Leben einige Veränderungen ergeben und das Testament muss den Gegebenheiten entsprechend angepasst werden. Dabei sollte ein komplett neues Dokument aufgesetzt werden und das alte sollte danach vernichtet werden. Dadurch werden Unklarheiten später vermieden. Wie im Teil 1 aber schon beschrieben, muss man auch bei einer Änderung testierfähig sein.
Über was kann man verfügen?
Wer als Erbe infrage kommen soll, kann hier festgeschrieben werden. Den gesetzlichen Pflichtanteil kann man aber in einem Testament nicht ausschließen. Somit haben Kinder oder der Ehepartner immer Anrecht auf den gesetzlichen Erbanteil, auch wenn es anders verfügt wurde. Wenn das zusätzliche Erbe an irgendwelche Bedingungen geknüpft sein sollte, dürfen diese Bedingungen zum Beispiel nicht sittenwidrig sein. Auch dann wäre das Testament nicht gültig.
Testament wo aufbewahren?
Ein Testament sollte nicht unbedingt zu Hause aufbewahrt werden. Dadurch kann es geschehen, dass der Finder das Dokument vernichtet, wenn es für diesen ein Nachteil bringen sollte. Besser ist hier auf jeden Fall die Hinterlegung bei einem Nachlassgericht. So wird auf jeden Fall sichergestellt, dass dieses wichtige Dokument nach dem Tod nicht vernichtet oder unterschlagen wird.
Berliner Testament?
Durch dieses spezielle Testament können sich Ehepartner gemeinsam ein in einem Dokument verewigen. Dadurch setzen sich die Partner gegenseitig als Erben ein und die eigenen Kinder werden hier meist als Schlusserbe gesetzt. Nur wenn der hinterbliebene Partner sterben sollte, geht das Erbe an die Kinder. Änderungen kann ein Partner hier aber nicht alleine durchführen. Es müssen also beide Partner einer eventuellen Änderung zustimmen. Wenn ein Partner gestorben ist, kann der hinterbliebene Partner das Testament dann auch nicht einfach abändern. Dafür muss vorher eine sogenannte Freistellungsklausel vereinbart werden.